(Wissenschaftlicher Dienst des Deutschen Bundestages, April 2007)
"Das Begnadigungsrecht, wie es das Grundgesetz in Art. 60 Abs. 2 kennt, (...) eröffnet die Möglichkeit, eine im Rechtsweg zustande gekommene und im Rechtsweg nicht mehr zu ändernde Entscheidung auf einem "anderen", "besonderen" Weg zu korrigieren."
Hier genau liegt der zentrale Punkt im Falle Christian Klar: Wo bitte lagen oder liegen die "Härten und Unbilligkeiten" bei der Verurteilung eines neunfachen Mörders zu lebenslänglich? Wo bitte liegt hier die Notwendigkeit einer "Korrektur"?
"Das Begnadigungsrecht, wie es das Grundgesetz in Art. 60 Abs. 2 kennt, (...) eröffnet die Möglichkeit, eine im Rechtsweg zustande gekommene und im Rechtsweg nicht mehr zu ändernde Entscheidung auf einem "anderen", "besonderen" Weg zu korrigieren."
(Bundesverfassungsgericht, Zweiter Senat, 552/63)
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