Der Bundesnachrichtendienst und das Bundesamt für Verfassungsschutz führen bereits seit zwei Jahren so genannte Online-Durchsuchungen durch. Darüber informierte ein Vertreter des Bundeskanzleramts am Mittwochvormittag die Abgeordneten des Innenausschusses. Der Zugriff auf PC-Festplatten sei vor dem Hintergrund der Bedrohung durch den internationalen islamistischen Terrorismus und im Kampf gegen Proliferation ein "wichtiges geheimdienstliches Einsatzmittel" und spiele auch bei der Einsatzplanung der Bundeswehr eine Rolle. Der Einsatz dieses Mittels sei für das Bundesamt für Verfassungsschutz seit der Änderung einer Dienstvorschrift durch den damaligen Bundesinnenminister Otto Schily im Juni 2005 möglich. Für den BND sei der Einsatz im BND-Gesetz geregelt. Ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom Januar 2007, wonach für die Online-Durchsuchungen im Bereich der Strafprozessordnung eine formalgesetzliche Grundlage gefordert wurde, gelte für den nachrichtendienstlichen Einsatz nicht, erklärte der Vertreter des Kanzleramts. Man sehe in dem Vorgehen der Nachrichtendienste auch keine Eingriffe in die Artikel 10 und 13 des Grundgesetzes (GG): Da man nur auf Festplatten, aber nicht auf eine laufende Kommunikation zugreife, werde Artikel 10 (Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis) nicht berührt. Auch die Unverletzlichkeit der Wohnung, die Artikel 13 regele, werde nicht berührt, da es nicht um die Überwachung innerhalb der Wohnung stattfindender Vorgänge gehe, sondern etwa Laptops auch im Freien benutzt werden könnten.
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz Peter Schaar betonte, wenn Computer von der Durchsuchung betroffen seien, die zum persönlichen Gebrauch verwendet würden, handele es sich seiner Ansicht nach um Eingriffe in die informationelle Selbstbestimmung oder sogar um Eingriffe in den "absolut geschützten Kernbereich". Zudem würden Computer auch in geschlossenen Räumen ohne öffentlichen Zugang benutzt - damit sei Artikel 13 GG berührt. Der Bundesgerichtshof habe eine "normenklare Rechtsgrundlage" gefordert, die das Verfassungsschutzgesetz nicht biete. Ohne eine "spezialgesetzliche Regelung", die Online-Durchsuchungen explizit regele, seien diese Durchsuchungen auch durch den Verfassungsschutz "unzulässig". Grundsätzlich seien die Zugriffe auf PC-Festplatten auf zwei Arten denkbar: Entweder könnte auf dem Computer eine Software von Anfang an oder nachträglich aufgespielt werden, die neben den normalen Funktionen auch verdeckte habe - so genannte Trojaner. Möglich sei außerdem, Programme auf die Computer zu schleusen.
1 Kommentar:
Da hilft nur eines: Windows runter vom Rechner und Linux drauf auf den Rechner. Die Linux-Community wird Trojaner und andere Sicherheitslücken schneller entdecken als die Gesamtheit der Window-Anwender, schon dadurch, daß bei fast allen Linux-Anwendungen der Quellcode offen liegt. Microsoft hingegen ist es zuzutrauen, mit staatlichen Einrichtungen zusammenzuarbeiten und Spy-Ware als Teil des Betriebssystems mitauszuliefern (falls das nicht schon längst geschieht).
Kommentar veröffentlichen